Herzlich Willkommen im Kleingartenverein "Donaufelder Kleingärtner"

 
 

Winterbetreuung Saison 2025/26


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Zusammenfassung Schneeräumpflicht!
Auf Grundlage des § 6 Abs 1 Wr. KlGG ist der Verein (Vereinsleitung) verpflichtet, die winterliche Reinigung und Betreuung der Aufschließungswege zu organisieren und zu überwachen. Die Betreuung eines Wegs – einschließlich Veranlassung des Winterdienstes – gehört zur Verwaltung einer Liegenschaft, und zwar im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, die im vorliegenden Falle der Vereinsleitung obliegt. Für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung hat die Vereinsleitung unabhängig davon zu sorgen, ob dies die Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder findet oder nicht findet. Unterlässt es die Vereinsleitung, zwingende gesetzliche Vorschriften – um solche handelt es sich im vorliegenden Falle – zu erfüllen und erleidet jemand als Folge dieser Unterlassung Schaden, dann kann dies sehr wohl zivil- und allenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen für das oder die verantwortlichen
Vereinsleitungsmitglieder nach sich ziehen.


Die Verpflichtung zu räumen besteht in der Zeit von 06.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr nachts. Die Gemeinden können aber durch Verordnung abweichende Zeiten festlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Walter Brand, eh.

 
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