Herzlich Willkommen im Kleingartenverein "Donaufelder Kleingärtner"

 
 

Winterbetreuung Saison 2022/23


Winterbetreuung und Schneeräumpflicht!





Sehr geehrte Mitglieder !

In der Saison 2022/2023 wird die Winterbetreuung und Schneeräumung durch die                                       Firma „Hofmanns Gebäudereinigung GmbH“ erfolgen. Der Zeitraum der Winterbetreuung erstreckt sich vom 01.11.2022- 15.04.2023. Sollte es in diesem Zeitraum Probleme mit der Schneeräumung oder Bestreuung unserer Anlage "Donaufelder Kleingärtner" geben, bitte direkt die Firma „Hofmanns Gebäudereinigung GmbH“ zu kontaktieren. Die Schneeräumung wird nach gesetzlichen Grundlagen (§ 93 StVo) durchgeführt.
Firmenname: Hofmanns Gebäudereinigung GmbH     Franz-Spiegelgasse 25, 2331 Vösendorf
Registereintrag - Firmenbuchnummer: 343247a,  Umsatzsteuer-ID -  UID.Nr: ATU 65580800


WINTERDIENST-HOTLINE: +43 (0) 664 / 14 30 200
Herr Darkan ist für unsere Anlagen zuständig: +43 (0) 0660 / 253 73 72
E-Mail: office@hofmannsreinigung.at


Zusammenfassung Schneeräumpflicht!
Auf Grundlage des § 6 Abs 1 Wr. KlGG ist der Verein (Vereinsleitung) verpflichtet, die winterliche Reinigung und Betreuung der Aufschließungswege zu organisieren und zu überwachen. Die Betreuung eines Wegs – einschließlich Veranlassung des Winterdienstes – gehört zur Verwaltung einer Liegenschaft, und zwar im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, die im vorliegenden Falle der Vereinsleitung obliegt. Für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung hat die Vereinsleitung unabhängig davon zu sorgen, ob dies die Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder findet oder nicht findet. Unterlässt es die Vereinsleitung, zwingende gesetzliche Vorschriften – um solche handelt es sich im vorliegenden Falle – zu erfüllen und erleidet jemand als Folge dieser Unterlassung Schaden, dann kann dies sehr wohl zivil- und allenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen für das oder die verantwortlichen
Vereinsleitungsmitglieder nach sich ziehen.


Die Verpflichtung zu räumen besteht in der Zeit von 06.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr nachts. Die Gemeinden können aber durch Verordnung abweichende Zeiten festlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Walter Brand, eh.

 
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